30.09.2023

UMSATZSTEUER AUF VERLEIH

Seit der letzten Umsatzsteuerreform gelten Körperschaften des öffentlichen Rechts als Unternehmen gemäß §2 UStG. Somit müssen wir als Kreisjugendring seit dem 01.01.2023 auf unsere Verleiheinnahmen Umsatzsteuer erheben. Lediglich der Verleih an Jugendorganisationen zum ausschließlichen Zwecke der Kinder- oder Jugendarbeit bleibt steuerfrei.

Damit wir prüfen können, ob die Verleihanfrage der Umsatzsteuer unterliegt, bitten wir euch, uns den Zweck des Verleihs mitzuteilen. Das dient der Feststellung, ob der Verleih ausschließlich zum Zweck der Kinder- und Jugendarbeit gem. §11 SGB VIII genutzt wird.
Im Bereich Verleih sind die Netto-Preise ohne Umsatzsteuer angegeben, bitte beachtet, dass somit ggf. auf eure Leihgebühr zusätzlich 19% Umsatzsteuer aufgeschlagen werden müssen. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung ausgewiesen.

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